Pensionskassen

Eine Pensionskasse ist eine nicht-staatliche Altersversicherungseinrichtung, die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber bekommt, das Vermögen verwaltet und später Altersrenten auszahlt. Eine Pensionskasse wird meist von einem oder mehreren Unternehmen über einen sogenannten Konsortialvertrag getragen.

Eine Pensionskasse ist ganz allgemein eine Institution zum Zweck der Altersvorsorge; in Deutschland ist sie eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung (Versicherungsunternehmen). In der Schweiz und in Liechtenstein ist sie entweder eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person; sie kann dabei Teil einer Versicherungseinrichtung sein. In Österreich ist eine Pensionskasse eine staatlich konzessionierte, privatwirtschaftliche organisierte Vermögensverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Altersvorsorge. Die Pensionskasse schuldet stets gegen Zahlung von Beiträgen Vorsorgeleistungen und trägt somit gewisse Vorsorgerisiken. Die abgedeckten Risiken sind - je nach Ausprägung der Pensionskasse unterschiedlich gewichtet - die Risiken Invalidität, Alter und Tod. Der Vorsorgeberechtigte hat einen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse.

Die Pensionskasse wird meist in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben. In der Pensionskasse sind Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder auch beide Gruppen parallel Mitglieder und leisten Beiträge für sich selbst bzw. für Begünstigte.

Aufgrund der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 bestehenden Privilegierung der Pensionskasse im Rahmen der staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung haben eine Reihe von Lebensversicherungsunternehmen Pensionskassen gegründet, die nicht als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gestaltet sind und bei denen daher der Arbeitgeber nicht Mitglied werden kann.

Zum 1. Januar 2006 wurden die Pensionskassen durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dereguliert und unterliegen seitdem weitgehend den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen. Auf Antrag gemäß § 118b Abs. 3 des VAG kann jedoch der Zustand der Regulierung wieder hergestellt werden, eine Möglichkeit, die viele der bereits seit vielen Jahrzehnten existierenden Alt-Pensionskassen auch genutzt haben. Diese Pensionskassen nennen sich Firmenpensionskassen, um sich von den deregulierten vertrieblich orientierten Pensionskassen der Versicherungswirtschaft abzugrenzen. Voraussetzung für die Deregulierung ist der Verzicht auf einen Abschlusskosten verursachenden Vertriebsapparat.

Im Kreis der Firmenpensionskassen gibt es sowohl umlagefinanzierte als auch kapitalgedeckte Pensionskassen.

Zahlt ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse, gehören diese Beiträge grundsätzlich zum Arbeitslohn, sind aber bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuer- und sozialversicherungsfrei. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung). Der steuerfreie Betrag kann um weitere 1.800 EUR aufgestockt werden, wenn keine Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden.

Beiträge zur Pensionskasse, die aus individuell versteuertem und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegtem Einkommen aufgebracht werden, können im Rahmen des § 10a EStG als Sonderausgaben abgezogen oder nach §§ 79 ff EStG durch eine Altersvorsorgezulage gefördert werden. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen in diesem Fall in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).

Pensionskassen in Form einer Aktiengesellschaft sind durch eine Pflichtmitgliedschaft bei Protektor gegen Zahlungsausfall geschützt. Regulierte Pensionskassen (in der Rechtsform Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) dürfen dieser Versicherung nicht beitreten, für sie besteht auch keine Absicherung beim Pensionssicherungsverein. Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht.

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